Ratgeber

Wertminderung nach einem Unfall

Auch ein fachgerecht repariertes Auto ist nach einem Unfall oft weniger wert. Diesen Verlust nennt man merkantile Wertminderung – und er gehört bei einem unverschuldeten Unfall zu Ihrem Schaden.

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Auf einen BlickKurz erklärt
Was es istWertverlust trotz fachgerechter Reparatur
Wer zahltIn der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung
Wie ermitteltIm Gutachten – nicht im Kostenvoranschlag
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an – 0176 80410489.
Weißes Auto mit eingedellter Seitenwand

Was ist die merkantile Wertminderung?

Ein Fahrzeug mit Unfallschaden erzielt beim Verkauf meist einen niedrigeren Preis als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug – selbst wenn die Reparatur einwandfrei ausgeführt wurde. Der Grund: Käufer sind bei Unfallwagen vorsichtig, und ein erheblicher Vorschaden muss beim Verkauf offengelegt werden. Diesen Preisabschlag nennt man merkantile Wertminderung.

Es geht dabei nicht um einen sichtbaren Mangel, sondern um den Markt: Viele Käufer befürchten versteckte Folgeschäden und zahlen für einen Wagen mit Unfallvergangenheit weniger. Dieser Nachteil entsteht bereits mit dem Unfall – unabhängig davon, ob und wann Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen.

Davon zu unterscheiden ist die technische Wertminderung: Sie betrifft Mängel, die trotz Reparatur bleiben, etwa sichtbare Farbtonunterschiede oder nicht vollständig behebbare Verformungen.

Wann haben Sie Anspruch darauf?

Bei einem unverschuldeten Unfall gehört die Wertminderung zum Schaden, den die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzen muss. Das gilt in der Regel auch dann, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen.

  • Bei reinen Bagatellschäden, etwa kleinen Kratzern, fällt meist keine Wertminderung an.
  • Starre Grenzen bei Alter oder Kilometerstand gibt es nach heutiger Rechtsprechung nicht. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung fällt die Wertminderung aber oft geringer aus oder entfällt.
  • Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen steht sie in der Regel dem Eigentümer zu, also meist dem Leasinggeber oder der Bank.

Früher galt die Faustregel, dass Fahrzeuge über fünf Jahre oder mit mehr als 100.000 Kilometern keine Wertminderung mehr hätten. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass solche Grenzen nicht starr gelten. Entscheidend ist, ob der Unfall den Marktwert des konkreten Fahrzeugs tatsächlich mindert. Auch ein älteres, gepflegtes und gefragtes Fahrzeug kann deshalb betroffen sein.

Leasing und Finanzierung: Was gilt hier?

Bei einem Leasingfahrzeug gehört das Auto dem Leasinggeber. Die Wertminderung betrifft also dessen Eigentum, und ihm steht das Geld in der Regel auch zu. Häufig machen Sie als Leasingnehmer den Betrag bei der gegnerischen Versicherung geltend und leiten ihn an den Leasinggeber weiter. Wie das im Einzelnen läuft, regelt Ihr Leasingvertrag.

Spätestens bei der Rückgabe wird das Thema wichtig: Ein reparierter Unfallschaden kann den Wert des Fahrzeugs am Vertragsende mindern. Ist die Wertminderung bereits ordnungsgemäß reguliert und an den Leasinggeber geflossen, lassen sich Diskussionen bei der Schlussabrechnung oft vermeiden. Informieren Sie den Leasinggeber deshalb möglichst sofort nach dem Unfall und heben Sie Gutachten und Zahlungsnachweise auf.

Bei finanzierten Fahrzeugen ist häufig die Bank Sicherungseigentümerin. Auch hier lohnt ein Blick in den Vertrag, an wen die Zahlung gehen soll.

Wie wird die Wertminderung berechnet?

Die Höhe ermittelt der Sachverständige im Gutachten. Eine feste Formel, die für jedes Fahrzeug passt, gibt es nicht. Typischerweise fließen unter anderem ein:

  • Art und Umfang des Schadens – vor allem, ob tragende Teile oder nur Anbauteile betroffen sind
  • die Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert
  • Alter, Laufleistung und Pflegezustand des Fahrzeugs
  • Vorschäden, die bereits bekannt oder repariert sind
  • wie gefragt das Modell auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist

Es gibt verschiedene anerkannte Berechnungsmodelle, zum Beispiel die Methode nach Ruhkopf/Sahm, die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) oder das Modell des BVSK. Sie gewichten die Faktoren unterschiedlich und führen nicht immer zum selben Ergebnis. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung im Gutachten, die zum konkreten Fahrzeug passt.

Beispiel zur Veranschaulichung: Zwei Fahrzeuge haben jeweils einen Heckschaden mit ähnlichen Reparaturkosten. Das eine ist ein zwei Jahre alter, gefragter Kombi ohne Vorschäden, bei dem auch das Heckabschlussblech ersetzt werden musste. Das andere ist zwölf Jahre alt, hat eine hohe Laufleistung und bereits mehrere reparierte Vorschäden. Beim ersten Fahrzeug ist eine spürbare Wertminderung wahrscheinlich, beim zweiten fällt sie meist gering aus oder entfällt ganz.

Online-Rechner, mit denen Sie die Wertminderung nach einem Unfall selbst berechnen können, geben allenfalls eine grobe Orientierung. Sie kennen weder den genauen Schaden noch den Zustand Ihres Fahrzeugs und ersetzen daher keine fachliche Einschätzung.

Teilschuld und Kasko: Was passiert mit der Wertminderung?

Tragen Sie eine Mitschuld, ersetzt die gegnerische Versicherung die Wertminderung nur in Höhe ihrer Haftungsquote. Nehmen Sie zusätzlich Ihre Vollkasko in Anspruch, kann das sogenannte Quotenvorrecht dazu führen, dass Sie die Wertminderung trotzdem vollständig erhalten. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Teilschuld beim Unfall.

Ihre eigene Kaskoversicherung zahlt die Wertminderung in der Regel nicht – sie ist in den üblichen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Bei einem selbst verschuldeten Unfall bleibt dieser Nachteil also meist bei Ihnen.

Warum ein Kostenvoranschlag nicht reicht

Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt listet nur die Reparaturkosten auf. Wertminderung, Wiederbeschaffungswert oder die Dauer des Nutzungsausfalls stehen dort nicht drin. Wer bei einem größeren Schaden nur mit einem Kostenvoranschlag abrechnet, verschenkt deshalb häufig Geld.

Bei kleineren Schäden unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze – meist angesetzt bei etwa 750 bis 1.000 Euro – muss die gegnerische Versicherung die Kosten eines Gutachtens unter Umständen nicht übernehmen. Oberhalb davon dürfen Sie als Geschädigter in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Was ein Unfallgutachten alles enthält, haben wir separat zusammengefasst.

So gehen Sie vor

  1. Lassen Sie den Schaden nach einem unverschuldeten Unfall von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten – am besten, bevor die Reparatur beginnt.
  2. Achten Sie darauf, dass das Gutachten die Wertminderung ausweist und nachvollziehbar begründet.
  3. Machen Sie die Wertminderung zusammen mit den übrigen Schadenpositionen bei der gegnerischen Versicherung geltend.
  4. Bei Leasing oder Finanzierung: Informieren Sie den Eigentümer und klären Sie, an wen gezahlt wird.
  5. Bewahren Sie Gutachten, Rechnungen und Schriftverkehr auf – auch für einen späteren Verkauf.

Wenn Sie in Norderstedt oder im Hamburger Norden einen Unfallschaden haben, erstellen wir das Gutachten einschließlich der Wertminderung gern für Sie – sprechen Sie uns einfach an.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Wertminderung auch, wenn ich nicht reparieren lasse?

In der Regel ja. Die Wertminderung entsteht durch den Unfall selbst und wird deshalb meist auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ersetzt. Voraussetzung ist ein Gutachten, das sie nachvollziehbar ausweist.

Gibt es eine Altersgrenze für die Wertminderung?

Eine starre Grenze gibt es nach heutiger Rechtsprechung nicht. Auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen haben, kann eine Wertminderung anfallen. Je älter und stärker genutzt ein Fahrzeug ist, desto geringer fällt sie aber meist aus.

Wer bekommt die Wertminderung beim Leasingauto?

Meist der Leasinggeber, weil ihm das Fahrzeug gehört. Oft machen Sie den Betrag selbst geltend und leiten ihn weiter. Klären Sie das frühzeitig mit Ihrem Leasinggeber, damit es bei der Rückgabe keine Überraschungen gibt.

Wie lange habe ich Zeit, die Wertminderung geltend zu machen?

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt meist mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist und Sie den Unfallgegner kennen. Warten Sie trotzdem nicht unnötig: Je früher das Gutachten vorliegt, desto einfacher lässt sich der Schaden belegen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen im Einzelfall ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Ansprechperson.

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