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Teilschuld beim Unfall – wer zahlt was?

Nicht jeder Unfall ist eindeutig. Tragen beide Seiten einen Teil der Verantwortung, wird der Schaden nach einer Haftungsquote aufgeteilt.

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Auf einen BlickKurz erklärt
HaftungsquoteSchaden wird anteilig verteilt
GutachterkostenWerden meist anteilig erstattet
An der UnfallstelleKein Schuldanerkenntnis abgeben
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an – 0176 80410489.
Zwei weiße Autos nach einem leichten Zusammenstoß

Was bedeutet Teilschuld?

Haben beide Beteiligten zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach Verursachungsanteilen aufgeteilt – zum Beispiel 70 zu 30. Auch ohne eigenes Verschulden kann die sogenannte Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs eine Rolle spielen, wenn der Unfall für Sie nicht unvermeidbar war.

Man spricht dann von einer Haftungsquote. Sie ergibt sich aus einer Abwägung: Wie stark hat jeder Beteiligte durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen, und wie groß war die Gefahr, die von seinem Fahrzeug ausging?

Betriebsgefahr: Mithaftung ohne eigenen Fehler

Wer ein Auto fährt, schafft allein dadurch ein gewisses Risiko für andere. Diese Betriebsgefahr kann dazu führen, dass Sie anteilig haften, obwohl Sie keinen Fehler gemacht haben. Nicht selten wird sie mit einem Anteil um die 20 Prozent angesetzt – feste Sätze gibt es aber nicht.

Ihre Mithaftung entfällt, wenn der Unfall für Sie ein unabwendbares Ereignis war, Sie ihn also auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätten verhindern können. Daran stellen Gerichte hohe Anforderungen. Außerdem kann Ihre Betriebsgefahr vollständig zurücktreten, wenn der Unfallgegner besonders grob gegen Verkehrsregeln verstoßen hat.

Typische Konstellationen

Jeder Unfall ist anders, und die Haftungsquote hängt immer vom konkreten Hergang ab. Einige Grundmuster kommen aber häufig vor:

  • Auffahrunfall: Gegen den Auffahrenden spricht meist der sogenannte Anscheinsbeweis. Er haftet oft allein – es sei denn, der Vordermann hat etwa ohne Grund stark gebremst oder kurz zuvor die Spur gewechselt.
  • Spurwechsel: Kommt es beim Fahrstreifenwechsel zum Zusammenstoß, spricht der erste Anschein häufig gegen den, der die Spur gewechselt hat.
  • Parkplatz: Stoßen zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge zusammen, wird der Schaden oft hälftig geteilt. Stand ein Fahrzeug bereits, kann das anders aussehen.
  • Vorfahrt: Wer die Vorfahrt missachtet, haftet meist überwiegend. Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des anderen kann aber zu einer Mithaftung führen.

Was bekommen Sie erstattet?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt Ihren Schaden in Höhe ihrer Quote. Bei einer Quote von 70 Prozent erhalten Sie also in der Regel 70 Prozent der Reparaturkosten, der Wertminderung, des Nutzungsausfalls und auch der Gutachterkosten.

Den restlichen Anteil tragen Sie selbst – oder Sie nehmen, falls vorhanden, Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Dabei kann das sogenannte Quotenvorrecht helfen, bestimmte Positionen vollständig ersetzt zu bekommen.

Umgekehrt zahlt Ihre eigene Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners in Höhe Ihres Anteils. Das führt meist zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse Ihrer Haftpflicht – auch wenn Ihr Anteil gering ist.

Quotenvorrecht: Wann sich die Vollkasko lohnen kann

Mit einer Vollkasko können Sie Ihren Fahrzeugschaden auch dort abrechnen. Ihr Versicherer holt sich das Geld dann anteilig beim Unfallgegner zurück. Das Quotenvorrecht nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz sorgt dafür, dass dieser Rückgriff nicht zu Ihrem Nachteil geht: Bestimmte Positionen, die die Kasko nicht zahlt, erhalten Sie vom Unfallgegner vorrangig – im Rahmen dessen, was er insgesamt schuldet. Oft bekommen Sie sie dadurch vollständig ersetzt.

Zu diesen bevorrechtigten Positionen gehören vor allem:

  • Ihre Selbstbeteiligung in der Vollkasko
  • die Wertminderung
  • die Gutachterkosten
  • Abschleppkosten

Nicht bevorrechtigt sind zum Beispiel Nutzungsausfall und Mietwagenkosten. Sie werden weiterhin nur nach Quote ersetzt. Den Mehrbeitrag durch die Rückstufung in Ihrer Vollkasko können Sie in der Regel anteilig vom Unfallgegner verlangen.

Vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Reparaturkosten 8.000 Euro, Wertminderung 600 Euro, Gutachterkosten 900 Euro, Nutzungsausfall 400 Euro, Haftungsquote 50 zu 50, Selbstbeteiligung 500 Euro.

  • Nur über die gegnerische Haftpflicht: Sie erhalten die Hälfte von 9.900 Euro, also 4.950 Euro. Ebenso viel bleibt bei Ihnen.
  • Mit Vollkasko und Quotenvorrecht: Die Kasko zahlt 7.500 Euro (Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung). Selbstbeteiligung, Wertminderung und Gutachterkosten – zusammen 2.000 Euro – erhalten Sie vom Unfallgegner vollständig, den Nutzungsausfall zur Hälfte mit 200 Euro. Offen bleiben 200 Euro und ein Teil der Mehrkosten durch die Rückstufung.

Ob sich die Kasko im Einzelfall lohnt, hängt also auch davon ab, wie stark Ihr Beitrag nach der Rückstufung steigt. Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.

Lohnt sich ein Gutachten trotzdem?

Ja, meist schon. Eine Quote lässt sich nur auf einen sauber ermittelten Schaden anwenden. Das Gutachten hält außerdem das Schadensbild und die Anstoßstellen fest. Es ersetzt kein Unfallrekonstruktionsgutachten, kann bei der Klärung des Hergangs aber hilfreich sein. Ist der Hergang strittig, kann eine frühzeitige Beweissicherung sinnvoll sein, bevor das Fahrzeug repariert wird.

Bedenken Sie: Wer das Gutachten selbst beauftragt, trägt bei eigener Mitschuld einen Teil der Kosten selbst. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie uns vorher an – wir sagen Ihnen offen, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall lohnt.

Richtig verhalten an der Unfallstelle

  • Sichern Sie zuerst die Unfallstelle: Warnblinker an, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen.
  • Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.
  • Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Zeugen.
  • Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und den Fahrzeugpositionen.
  • Rufen Sie bei Streit über den Hergang die Polizei.
  • Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer eigenen Versicherung – viele Verträge sehen dafür eine Frist von einer Woche vor.

Wenn Sie mit der Quote nicht einverstanden sind

Die Haftungsquote schlägt oft zunächst die gegnerische Versicherung vor. Sie müssen ein solches Angebot nicht ungeprüft annehmen. Gerade wenn Zeugenaussagen, Fotos oder die polizeiliche Unfallakte ein anderes Bild ergeben, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.

Denken Sie dabei an die Verjährung: Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt meist mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.

Wie Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko grundsätzlich zusammenspielen, lesen Sie im Ratgeber Kasko oder Haftpflicht.

Häufige Fragen

Wer legt die Haftungsquote fest?

Zunächst verhandeln die beteiligten Versicherungen auf Grundlage der Unfallschilderungen, Zeugenaussagen und gegebenenfalls der Polizeiakte. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Eine feste Tabelle, aus der sich die Quote einfach ablesen lässt, gibt es nicht.

Muss ich bei Teilschuld die Gutachterkosten selbst tragen?

Teilweise. Die gegnerische Versicherung ersetzt die Gutachterkosten nur in Höhe ihrer Quote. Nutzen Sie zusätzlich Ihre Vollkasko, können die Gutachterkosten über das Quotenvorrecht unter Umständen vollständig ersetzt werden.

Werde ich bei Teilschuld in der Versicherung zurückgestuft?

Wenn Ihre Haftpflichtversicherung einen Teil des gegnerischen Schadens zahlt, in der Regel ja. Nehmen Sie zusätzlich die Vollkasko in Anspruch, wird meist auch dort zurückgestuft. Den Mehrbeitrag in der Vollkasko können Sie in der Regel anteilig vom Unfallgegner verlangen.

Lohnt sich bei Teilschuld die Vollkasko?

Häufig, vor allem bei höheren Schäden – wegen des Quotenvorrechts. Ob es sich im Einzelfall rechnet, hängt von Schadenhöhe, Selbstbeteiligung und Rückstufung ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann das konkret durchrechnen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen im Einzelfall ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Ansprechperson.

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