Ratgeber

Nutzungsausfall nach einem Unfall

Wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall nicht fahren kann und Sie keinen Mietwagen nehmen, steht Ihnen in der Regel eine Entschädigung für jeden Tag ohne Fahrzeug zu.

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Auf einen BlickKurz erklärt
WannFahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar
Wie langeReparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer
AlternativeMietwagen – aber nicht beides
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an – 0176 80410489.
Abschleppwagen transportiert ein Unfallfahrzeug

Was ist Nutzungsausfallentschädigung?

Können Sie Ihr Fahrzeug wegen eines unverschuldeten Unfalls nicht nutzen und verzichten auf einen Mietwagen, ersetzt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Nutzungsausfall in Form einer Tagespauschale.

Der Gedanke dahinter: Schon die Möglichkeit, jederzeit ein eigenes Auto nutzen zu können, hat einen Wert. Fällt sie unfallbedingt weg, erkennt die Rechtsprechung das bei privat genutzten Fahrzeugen als ersatzfähigen Schaden an – auch wenn Sie keine Rechnung für einen Ersatzwagen vorlegen.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist unfallbedingt nicht nutzbar – etwa weil es nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher ist oder in der Werkstatt steht.
  • Sie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich nutzen wollen und können.
  • Ihnen steht kein zumutbares Zweitfahrzeug zur Verfügung.

Am Nutzungswillen oder an der Nutzungsmöglichkeit fehlt es zum Beispiel, wenn Sie in dieser Zeit im Krankenhaus liegen, verreist sind oder keine gültige Fahrerlaubnis haben. Anders kann es aussehen, wenn Familienangehörige das Fahrzeug regelmäßig nutzen und in dieser Zeit genutzt hätten. Ein Zweitwagen schließt den Anspruch meist nur aus, wenn er Ihnen tatsächlich und zumutbar zur Verfügung steht.

Für wie viele Tage?

Maßgeblich ist die Zeit, in der Sie tatsächlich ohne Fahrzeug sind – längstens jedoch die angemessene Reparaturdauer oder, bei einem Totalschaden, die Wiederbeschaffungsdauer. Beide Zeiträume gibt der Sachverständige im Gutachten an. Hinzu kommt in der Regel eine kurze Zeit, um das Gutachten abzuwarten und den Auftrag zu erteilen.

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher, zählen meist nur die Tage, an denen es tatsächlich in der Werkstatt steht. Bei einem Totalschaden kommt zur Wiederbeschaffungsdauer häufig noch eine kurze Überlegungsfrist von wenigen Tagen hinzu, in der Sie sich für ein Ersatzfahrzeug entscheiden können.

Verzögerungen, die Sie nicht beeinflussen können – etwa fehlende Ersatzteile oder Engpässe in der Werkstatt –, gehen in der Regel nicht zu Ihren Lasten. Wichtig ist, dass Sie selbst zügig handeln und die Verzögerung belegen können.

Wovon hängt die Höhe ab?

Die Tagessätze richten sich nach anerkannten Tabellen und hängen vor allem von Fahrzeugtyp, Fahrzeugklasse und Alter ab. Ein Kleinwagen ist dort niedriger eingestuft als eine Oberklasse-Limousine. Die passende Einstufung für Ihr Fahrzeug steht ebenfalls im Gutachten.

In der Praxis verwenden Gerichte und Versicherer meist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Sie ordnet Pkw in Gruppen von A bis L ein. Die Tagessätze reichen dort nach den derzeit verbreiteten Werten von rund 23 Euro bis 175 Euro. Für ältere Fahrzeuge setzen viele Gerichte eine oder zwei Gruppen niedriger an – häufig ab einem Alter von etwa fünf beziehungsweise zehn Jahren. Bei sehr alten Fahrzeugen wird im Einzelfall auch nur ein Betrag in Höhe der laufenden Vorhaltekosten angesetzt, also etwa für Steuer und Versicherung.

Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, für Ihr Fahrzeug gilt ein Tagessatz von 50 Euro, und die angemessene Reparaturdauer beträgt laut Gutachten acht Tage. Dann ergäbe sich eine Nutzungsausfallentschädigung von 400 Euro. Der tatsächliche Tagessatz hängt von Ihrem Fahrzeug ab.

Mietwagen oder Nutzungsausfall?

Sie haben die Wahl – aber nicht beides gleichzeitig. Ein Mietwagen sollte in einer vergleichbaren Klasse liegen. Wer wenig fährt, ist mit der Nutzungsausfallentschädigung oft gut beraten.

Bei einem Mietwagen der gleichen Klasse wird häufig ein kleiner Betrag für ersparte Eigenkosten abgezogen, weil Ihr eigenes Fahrzeug in dieser Zeit nicht verschleißt. Mieten Sie eine Klasse niedriger, entfällt dieser Abzug meist. Holen Sie außerdem Vergleichsangebote ein: Besonders teure Unfallersatztarife werden nicht immer voll erstattet.

Bei Teilschuld lohnt ein genauer Blick: Die Nutzungsausfallentschädigung erhalten Sie dann nur anteilig, beim Mietwagen müssen Sie dagegen einen Teil der Rechnung selbst bezahlen. Mehr dazu im Ratgeber Teilschuld beim Unfall.

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten teilweise andere Regeln. Bei Fahrzeugen, mit denen unmittelbar Geld verdient wird – etwa einem Taxi –, kommt meist keine pauschale Entschädigung in Betracht. Stattdessen wird der konkret entgangene Gewinn berechnet.

Nutzungsausfall ohne Werkstattrechnung?

Rechnen Sie auf Basis des Gutachtens ab, ohne eine Werkstattrechnung vorzulegen, gibt es Nutzungsausfall nur, wenn Sie tatsächlich ohne Fahrzeug waren. Lassen Sie günstiger oder in Eigenregie reparieren, können Sie den Ausfall zum Beispiel mit einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen belegen. Fahren Sie das Fahrzeug unrepariert weiter, entfällt der Anspruch in der Regel.

Leasing und Kasko

Bei einem Leasingfahrzeug können Sie als Leasingnehmer den Nutzungsausfall in der Regel selbst geltend machen, weil Sie das Fahrzeug nutzen. Ihre eigene Kaskoversicherung zahlt dagegen meist weder Nutzungsausfall noch Mietwagen. Diese Positionen gibt es in der Regel nur vom Unfallgegner – oder über besondere Zusatzbausteine, falls Sie solche vereinbart haben.

Tipp: So sichern Sie Ihren Anspruch

  1. Beauftragen Sie Gutachten und Reparatur zügig. Unnötige Verzögerungen können dazu führen, dass nicht alle Tage ersetzt werden.
  2. Lassen Sie sich Beginn und Ende der Reparatur von der Werkstatt bestätigen.
  3. Dokumentieren Sie Verzögerungen, etwa bei Ersatzteilen, schriftlich.
  4. Entscheiden Sie sich bewusst zwischen Mietwagen und Nutzungsausfall.
  5. Bei einem Totalschaden: Kümmern Sie sich nach Erhalt des Gutachtens zeitnah um ein Ersatzfahrzeug.

In unseren Unfallgutachten geben wir die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer und die Einstufung Ihres Fahrzeugs an – damit haben Sie eine klare Grundlage für die Abrechnung.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Nutzungsausfall stehen mir zu?

So viele Tage, wie Sie tatsächlich ohne Fahrzeug waren – begrenzt auf die angemessene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer aus dem Gutachten plus eine kurze Zeit für Gutachten und Entscheidung. Eine pauschale Tageszahl gibt es nicht.

Wie hoch ist der Nutzungsausfall pro Tag?

Das hängt von Ihrem Fahrzeug ab. Die gängige Tabelle reicht derzeit von rund 23 Euro für Kleinwagen bis 175 Euro für hochwertige Fahrzeuge. Ältere Fahrzeuge werden oft niedriger eingestuft.

Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich einen Zweitwagen habe?

Meist nicht, wenn Ihnen der Zweitwagen tatsächlich und zumutbar zur Verfügung steht. Wird er regelmäßig von anderen Haushaltsmitgliedern genutzt, kann das anders aussehen. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall.

Zahlt meine Kaskoversicherung Nutzungsausfall?

In der Regel nicht. Nutzungsausfall ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Die Kasko ersetzt nach den üblichen Bedingungen nur den Schaden am Fahrzeug selbst.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen im Einzelfall ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Ansprechperson.

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