Ratgeber

Totalschaden nach einem Unfall – was jetzt?

Ein Totalschaden bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Auto verschrottet werden muss. Entscheidend sind Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten – und die stehen im Gutachten.

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Auf einen BlickKurz erklärt
Erst begutachtenFahrzeug nicht vorschnell verkaufen
Werte prüfenWiederbeschaffungs- und Restwert
EntscheidenReparieren oder Ersatz beschaffen
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie uns an – 0176 80410489.
Stark beschädigtes weißes Auto mit zerstörter Front

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr sinnvoll reparieren lässt. Häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Die Reparatur wäre zwar möglich, würde aber mehr kosten, als das Fahrzeug vor dem Unfall wert war.

Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mehrerer Werte, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt. Die Begriffe klingen sperrig, sind aber schnell erklärt.

Die wichtigsten Begriffe

  • Wiederbeschaffungswert: der Preis, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler zahlen müssten.
  • Restwert: was das Unfallfahrzeug im beschädigten Zustand noch einbringt.
  • Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert – das ist bei einem Totalschaden in der Regel der Betrag, den die gegnerische Versicherung für das Fahrzeug ersetzt.
  • Reparaturkosten: die im Gutachten kalkulierten Kosten einer fachgerechten Reparatur. Für die Frage, ob sich eine Reparatur noch lohnt, wird eine etwaige Wertminderung hinzugerechnet.

Hinzu kommen je nach Fall weitere Positionen, zum Beispiel Gutachterkosten, Abschleppkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Zeit, bis Sie ein Ersatzfahrzeug haben.

Reparieren oder ersetzen? Die vier Stufen

Für die Abrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hat die Rechtsprechung ein Stufenmodell entwickelt. Vereinfacht gilt:

  1. Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungsaufwand: Die Reparatur ist die wirtschaftlichste Lösung. Sie können reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis abrechnen.
  2. Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert: Die vollen Reparaturkosten gibt es in der Regel nur, wenn Sie das Fahrzeug zumindest verkehrssicher reparieren lassen und es danach sechs Monate weiter nutzen. Sonst wird meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.
  3. Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts: Hier kann die 130-Prozent-Regel greifen.
  4. Reparaturkosten über 130 Prozent: Die Reparatur gilt als unwirtschaftlich. Ersetzt wird dann in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand. Eine Aufteilung – etwa 130 Prozent von der Versicherung und der Rest aus eigener Tasche – ist nicht vorgesehen.

Die 130-Prozent-Regel

Hängen Sie an Ihrem Auto, können Sie es unter Umständen trotzdem reparieren lassen: Liegen die Reparaturkosten einschließlich Wertminderung bei höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, werden sie in der Regel ersetzt. Voraussetzung ist meist, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird und Sie es danach noch mindestens sechs Monate weiter nutzen.

Beispiel zur Veranschaulichung: Das Gutachten nennt einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro und einen Restwert von 3.000 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand liegt damit bei 7.000 Euro. Ergeben Reparaturkosten und Wertminderung zusammen 12.000 Euro, sind das 120 Prozent – eine Reparatur nach der 130-Prozent-Regel kommt in Betracht. Bei 14.000 Euro wären es 140 Prozent. Dann gibt es in der Regel nur die 7.000 Euro Wiederbeschaffungsaufwand plus Nebenkosten.

Wer die Regel nutzen möchte, sollte die Reparatur gut dokumentieren, etwa mit Rechnung und Fotos. So lässt sich später belegen, dass vollständig und fachgerecht repariert wurde. Wichtig außerdem: Die 130-Prozent-Regel gilt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, nicht in Ihrer eigenen Kaskoversicherung.

Vorsicht beim Restwert

Die gegnerische Versicherung legt manchmal höhere Restwertangebote aus Online-Börsen vor. Grundsätzlich dürfen Sie Ihr Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den das Gutachten auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Der Sachverständige holt dafür in der Regel drei Angebote ein und benennt sie im Gutachten. Online-Restwertbörsen oder überregionale Aufkäufer muss er nicht heranziehen.

Liegt Ihnen vor dem Verkauf bereits ein höheres, verbindliches Angebot vor, das Sie ohne Weiteres annehmen können, kann das jedoch eine Rolle spielen – dann müssen Sie es meist gegen sich gelten lassen. Eine allgemeine Pflicht, mit dem Verkauf auf ein Angebot der Versicherung zu warten, sieht der Bundesgerichtshof dagegen nicht vor. Klären Sie Zweifelsfälle am besten vor dem Verkauf.

Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall

Die Mehrwertsteuer wird bei Sachschäden nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ob und in welcher Höhe sie beim Totalschaden erstattet wird, hängt deshalb unter anderem davon ab, ob Sie ein Ersatzfahrzeug kaufen und wie dieses besteuert ist. Das Gutachten gibt in der Regel an, wie der Wiederbeschaffungswert steuerlich einzuordnen ist.

Für die Zeit ohne Fahrzeug steht Ihnen meist Nutzungsausfall oder ein Mietwagen zu – in der Regel für die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer und eine kurze Überlegungsfrist. Details lesen Sie im Ratgeber Nutzungsausfall nach einem Unfall.

Leasing, Finanzierung und Kasko

Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert, informieren Sie umgehend den Leasinggeber oder die Bank. Sie sind meist Eigentümer, und der Vertrag regelt, an wen die Entschädigung fließt und wie es weitergeht.

Haben Sie den Unfall selbst verursacht, kommt für Ihr eigenes Fahrzeug nur die Vollkasko in Betracht. Sie zahlt bei einem Totalschaden in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung. Manche Verträge sehen für sehr junge Fahrzeuge eine Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung vor – was genau gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Einen Überblick gibt der Ratgeber Kasko oder Haftpflicht.

Ihre nächsten Schritte

  1. Sichern Sie das Fahrzeug und lassen Sie es abschleppen, wenn es nicht mehr fahrbereit ist. Fotografieren Sie Schaden und Unfallstelle.
  2. Lassen Sie den Schaden von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten.
  3. Verkaufen oder verschrotten Sie das Fahrzeug erst, wenn das Gutachten vorliegt.
  4. Entscheiden Sie mit den Zahlen aus dem Gutachten, ob Sie reparieren oder ein Ersatzfahrzeug kaufen.
  5. Wenn Sie reparieren: Lassen Sie fachgerecht nach Gutachten reparieren und bewahren Sie alle Nachweise auf.
  6. Wenn Sie ersetzen: Berücksichtigen Sie vorliegende höhere Restwertangebote vor dem Verkauf und kümmern Sie sich zügig um ein Ersatzfahrzeug.

Bei einem Unfall in Norderstedt oder im Hamburger Norden erstellen wir das Gutachten für Sie und erklären Ihnen die Zahlen verständlich – hier erreichen Sie uns.

Häufige Fragen

Darf ich mein Auto trotz Totalschaden behalten?

Ja. Sie können das Fahrzeug behalten und selbst entscheiden, ob Sie es reparieren. Rechnen Sie auf Totalschadenbasis ab, wird der Restwert von der Entschädigung abgezogen. Für eine Reparatur nach der 130-Prozent-Regel müssen die Voraussetzungen wie fachgerechte Reparatur und Weiternutzung erfüllt sein.

Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?

Nicht in jedem Fall. Grundsätzlich dürfen Sie zum Restwert aus dem Gutachten verkaufen. Liegt Ihnen vor dem Verkauf aber ein höheres Angebot vor, das Sie ohne Weiteres annehmen können, müssen Sie es meist berücksichtigen.

Wie lange bekomme ich Nutzungsausfall bei einem Totalschaden?

In der Regel für die Wiederbeschaffungsdauer aus dem Gutachten – zuzüglich der Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens und einer kurzen Überlegungsfrist. Kaufen Sie deutlich später ein Ersatzfahrzeug, werden die zusätzlichen Tage meist nicht ersetzt.

Gilt die 130-Prozent-Regel auch in der Kasko?

Nein, in der Regel nicht. Die Regel stammt aus dem Schadensersatzrecht und gilt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In der Kasko richtet sich die Leistung nach Ihren Versicherungsbedingungen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für rechtliche Fragen im Einzelfall ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die richtige Ansprechperson.

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